Der zuständige Oberarzt erhofft sich durch eine Weiterbehandlung eine weitere Verbesserung, wobei keine vollständige Remission zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe im ambulanten Rahmen die Behandlung stets abgesetzt, einzig das Medikament Marcoumar (Blutverdünnungsmittel) habe er regelmässig eingenommen. Bei einer sofortigen Entlassung aus der Klinik sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht wie verordnet einnehmen würde, dadurch würde sich der psychische Zustand verschlechtern und es käme schnell wieder zur Verwahrlosung, sowohl betreffend Wohnraum als auch betreffend Körperpflege. 4.2.3. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Kranken-