sein hat und in welchem Umfang sie zu gewähren ist, hängt von den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalles ab" (Elisabeth Scherwey, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Lachen 2004, S. 15 f.; vgl. auch dazu Geiser, a.a.O, Vor Art. 397a-f, N 9). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung, er wolle, spätestens wenn er eine neue Wohnung habe, aus der Klinik entlassen werden. Er nehme in Y. ein Zimmer, da gebe es ein günstiges Restaurant. Ins Wohnheim X. wolle er nicht mehr zurück.