Dies kann beispielsweise auf Personen mit altersbedingter Verwirrtheit zutreffen. Hier ist die Anstaltsunterbringung zur Erbringung der notwendigen persönlichen Betreuung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins trotz fehlender Behandelbarkeit zulässig. In solchen Einzelfällen steht nicht mehr die Entlassung im Vordergrund, sondern die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins (unter Umständen mit ständigem Aufenthalt in der hiefür geeigneten Anstalt). Welcher Art die persönliche Fürsorge zu 216 Verwaltungsgericht 2006