41 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei einem Patienten mit schwerer chronischer Schizophrenie, trotz begrenzter Behandlungsfähigkeit und ohne Selbst- und Fremdgefährdung, zur Sicherstellung der persönlichen Fürsorge, der regelmässigen Medikation sowie zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. - Wenn mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung die Wiedererlangung der Selbstständigkeit einer Person nicht erreicht werden kann, ist die Zurückbehaltung in der Anstalt zur Erbringung der notwendigen persönlichen Betreuung und zur Sicherung eines menschenwür-