digen Daseins trotz fehlender Behandelbarkeit zulässig (Erw. 4.1 und 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 2005, S. 259). - Stationärer Aufenthalt zur Sicherstellung der regelmässigen Medikation, zur Vermeidung einer Verwahrlosung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass sich das Zustandsbild noch verbessern wird (Erw. 4.2.3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Januar 2006 in Sachen W.B. gegen Verfügung des Bezirksamtes X. Aus den Erwägungen