Die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen hat zur Folge, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin sofort abgeschlossen werden und das Verwaltungsgericht bei Gutheissung der Beschwerde nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen könnte (§ 27 Abs. 2 SubmD). Die von der Vergabestelle angeführten Gründe der Dringlichkeit vermögen nicht zu überzeugen und wären zudem auch nicht geeignet, die relativ kurze Dauer bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids (vgl. § 27 Abs. 3 SubmD) nicht abzuwarten. Andere Interessen werden von der Vergabestelle nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.