tigstellungstermin im Dezember 2006 vorgesehen. Nachdem der Zuschlag unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist frühestens Mitte September 2006 rechtskräftig werden konnte, ist eine Terminverzögerung von rund fünf Monaten entstanden, und auch bei einer Vorhaltezeit von bloss einem Monat kann das Bauprogramm nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. 3.5. Die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen hat zur Folge, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin sofort abgeschlossen werden und das Verwaltungsgericht bei Gutheissung der Beschwerde nur noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen könnte (§ 27 Abs. 2 SubmD).