Auffällig ist sodann, dass die andern Referenzen der Beschwerdeführerin einwandfrei ausfielen und die Zuschlagsempfängerin bei diesem Unterkriterium die höchste Punktzahl erreicht hat. Unter diesen Umständen lässt sich ohne weitere Abklärungen nicht ausschliessen, dass die Beschwerde begründet ist, zumal die Vergabestelle sich in der Vernehmlassung auf ihr Ermessen beruft und keine Belege vorliegen, welche die negative Beurteilung im Protokoll vom 29. Juni 2006 stützen. Die Vergabestelle wehrt sich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die Terminsituation.