Das Verwaltungsgericht hat sich zu diesen Fragen nicht abschliessend geäussert (vgl. AGVE 2000, S. 279 f. betreffend Akteneinsicht). Vorliegend besteht sodann die Besonderheit, dass die für den Zuschlag entscheidende Referenzauskunft von der Vergabestelle selbst stammt und die Referenzauskünfte vom gleichen Ingenieurbüro eingeholt wurden, das die Bewertung vornahm und welches in gleicher Funktion auch mit der Bauleitung oder Bauaufsicht bei der Ausführung des Baulos 1 beauftragt war. Auffällig ist sodann, dass die andern Referenzen der Beschwerdeführerin einwandfrei ausfielen und die Zuschlagsempfängerin bei diesem Unterkriterium die höchste Punktzahl erreicht hat.