Im Beschwerdeverfahren stellt sich daher die Frage, ob und wieweit die Vergabestelle sich auf die Angaben von Referenzpersonen stützen kann und der materielle Wahrheitsgehalt einer Referenzauskunft im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Das Verwaltungsgericht hat sich zu diesen Fragen nicht abschliessend geäussert (vgl. AGVE 2000, S. 279 f. betreffend Akteneinsicht).