Nicht bestritten ist auch, dass die angefragte Referenzperson gegenüber dem Ingenieurbüro X., welches für die Referenzanfragen zuständig war, die im Protokoll vom 29. Juni 2006 angeführten Angaben gemacht hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet vielmehr die Angaben der Referenzperson und behauptet, diese Referenzauskünfte seien falsch. Im Beschwerdeverfahren stellt sich daher die Frage, ob und wieweit die Vergabestelle sich auf die Angaben von Referenzpersonen stützen kann und der materielle Wahrheitsgehalt einer Referenzauskunft im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann.