Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Bauherrschaft und Ingenieure für beide Baulose identisch sind und die Vergabestelle sich somit auf ihre eigenen Erfahrungen und nicht auf Referenzen Dritter stütze. 3.4. Unbestritten ist, dass die Vergabestelle das Referenzobjekt Baulos 1 bei der Beurteilung des Teilkriteriums Kompetenz berücksichtigen durfte und die von der Beschwerdeführerin benannte Referenzperson angefragt hat. Nicht bestritten ist auch, dass die angefragte Referenzperson gegenüber dem Ingenieurbüro X., welches für die Referenzanfragen zuständig war, die im Protokoll vom 29. Juni 2006 angeführten Angaben gemacht hat.