Die Hauptsachenprognose kann insbesondere dann massgeblich berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, da die entsprechenden Entscheidgrundlagen erst im Hauptverfahren ermittelt bzw. festgelegt werden (vgl. BGE 129 II 286 Erw. 3). 3.2. Zwischen der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin besteht gemäss Angebotsvergleich eine Differenz von 0.1 Punkten. Diese Differenz resultiert ausschliesslich aus der Bewertung des Teilkriteriums "Kompetenz" bzw. "Qualität".