Solche unter der Mitwirkung eines ausstandspflichtigen Behördenmitglieds zustande gekommene Entscheide bleiben anfechtbar, auch wenn ein erkennbarer Ausstandsgrund während des Verfahrens nicht sofort gerügt wurde oder unbemerkt blieb. Auch die erst im Rechtsmittelverfahren gerügte Nichtbeachtung der Ausstandspflicht führt zur Aufhebung des Entscheids (AVGE 2004, S. 170 ff.). 40 Aufschiebende Wirkung. - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (§ 26 SubmD in der Fassung vom 18. Oktober 2005). Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, in Sachen H. und K. gegen den Gemeinderat A.