anlässlich welcher über die Zuschlagserteilung beschlossen wurde. Wie dem fraglichen Protokollauszug entnommen werden kann, hat Y bei der Beschlussfassung mitgewirkt. Mithin liegt tatsächlich eine Verletzung der Ausstandpflicht vor. Die in § 2 ZPO geregelten Ausschliessungsgründe wirken absolut. Solche unter der Mitwirkung eines ausstandspflichtigen Behördenmitglieds zustande gekommene Entscheide bleiben anfechtbar, auch wenn ein erkennbarer Ausstandsgrund während des Verfahrens nicht sofort gerügt wurde oder unbemerkt blieb. Auch die erst im Rechtsmittelverfahren gerügte Nichtbeachtung der Ausstandspflicht führt zur Aufhebung des Entscheids (AVGE 2004, S. 170 ff.).