Der Forstbetrieb Y. hat für den Flurstrassenunterhalt der Einwohnergemeinde A ein Angebot eingereicht. Als Mitglied der Forstkommission und damit als Verwaltungsorgan des Forstbetriebes war X. wegen des bestehenden Interessenkonflikts verpflichtet, sich bei sämtlichen Gemeinderatssitzungen, welche die Vergebung des Flurstrassenunterhalts zum Geschäftsgegenstand hatten, in den Ausstand zu begeben (§ 5 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 2 lit. a Ziff. 7 ZPO). Dies gilt namentlich für die Sitzung vom 9. Mai 2005, 208 Verwaltungsgericht 2006