Seither ist der Beschwerdeführer 1 lediglich noch Angestellter des Beschwerdeführers 2. In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ist der Beschwerdeführer 1 nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert. Besondere Gründe, welche die Beschwerdelegitimation ausnahmsweise zu begründen vermögen, wurden nicht geltend gemacht. Der Hinweis auf das bis zum 31. Dezember 2004 für die fraglichen Arbeiten bestehende Vertragsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde X und dem Beschwerdeführer 1 genügt jedenfalls nicht, nachdem der Beschwerdeführer 1 die Kündigung des Vertrages akzeptiert hat. Folglich darf auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten werden.