rechtigtem Vertrauen auf den Fortbestand der privatrechtlichen Beziehung bereits umfangreiche Dispositionen getroffen hat, die ihm aufgrund der vertraglichen Beziehung nicht ersetzt werden, wenn er also ein gewichtiges spezifisches, konkretisiertes Interesse nachweist, das durch die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung gewahrt werden könnte (VGE II/28 vom 9. April 2003 [BE.2003.00038], S. 10; AGVE 1985, S. 356 ff.). 3.4. Die Übergabe des "W." vom Beschwerdeführer 1 an den Beschwerdeführer 2 erfolgte am 1. Januar 2003. Seither ist der Beschwerdeführer 1 lediglich noch Angestellter des Beschwerdeführers 2.