Zürich 1998, § 38 N 136), in der Regel aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen oder bei Sachverhalten, wo sich der Beschwerdeführer zwar selber auf Vertrauensschutz berufen, aber nicht Leistung an sich selber beantragen kann. Letzteres Kriterium ist insbesondere bei Beschwerden von Vertragspartnern eines Leistungsempfängers zu beachten. Die Praxis bejaht die Beschwerdelegitimation solcher Personen nur zurückhaltend. Die Tatsache, dass ein Vertrag mit dem Verfügungsadressaten besteht, genügt für sich allein nicht, um das Beschwerderecht des Dritten zu begründen; es bedarf dazu in der Regel zusätzlicher, besonderer Gründe.