Er ist folgerichtig auch nicht Adressat der Verfügung vom 20. Juni 2005. Mithin handelt es sich bei der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 um eine Drittbeschwerde zugunsten des Verfügungsadressaten, des Beschwerdeführers 2. Beschwerden zugunsten Dritter sind nur in Ausnahmefällen zulässig (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss.