Er hat fristgerecht ein Angebot eingereicht. Dieses Angebot ist vom Gemeinderat nicht berücksichtigt worden, was dem Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 20. Juni 2005 mitgeteilt worden ist. Als nicht berücksichtigter Anbieter ist der Beschwerdeführer 2 unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 am vorliegenden Verfahren nicht als Anbieter in Erscheinung getreten. Er ist folgerichtig auch nicht Adressat der Verfügung vom 20. Juni 2005.