mären Verfügungsadressaten. Sie sind vom Entscheid der Vergabebehörde direkt und unmittelbar betroffen. Ihnen soll daher grundsätzlich die Möglichkeit zukommen, widerrechtliche Entscheide der Vergabebehörde, namentlich einen widerrechtlichen Ausschluss oder einen widerrechtlich erteilten Zuschlag, durch förmliche Beschwerde anzufechten (§ 24 Abs. 1 SubmD; vgl. AGVE 1998, S. 350 ff. mit Hinweisen). 3.3. In erster Linie sind es somit die Adressaten einer Verfügung, welche befugt sind, diese anzufechten. Der Beschwerdeführer 2 ist vom Gemeinderat zur Einreichung einer Offerte eingeladen worden. Er hat fristgerecht ein Angebot eingereicht.