Wenn die Hofübergabe seitens der Gemeinde X zum Anlass genommen werde, ein neues Submissionsverfahren durchzuführen, so hätte dies bereits im Jahr 2003 erfolgen müssen. Es sei befremdend, dass die Gemeinde erst 2005 mit dem Submissionsverfahren begonnen habe. Deshalb sei auch A als Beschwerdeführer legitimiert. 3.2. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 SubmD).