Jedoch habe sie darauf verzichtet, A den Auftrag für den Unterhalt der gemeindeeigenen Flurstrasse anlässlich der Hofübergabe zu entziehen und ein neues Submissionsverfahren durchzuführen. Die Fakturierung für die nach der Hofübergabe an gemeindeeigenen Strassen geleistete Unterhaltsarbeiten sei durch A und B gemeinsam erfolgt. Im Frühjahr 2004 sei eine Rechnung dann nur noch mit dem Absender B versehen gewesen, woraufhin die Gemeinde das Auftragsverhältnis mit A per 31. Dezember 2004 aufgelöst habe.