204 Verwaltungsgericht 2006 Die im Vergleich zu den Amtslösungen vertieften Abklärungen bezüglich der Variante (Qualität der Einrichtung, Schadstoffe) waren angesichts der Tatsache, dass die Berücksichtigung einer Variante für die Vergabestelle regelmässig, namentlich wenn es sich um ein deut- lich preisgünstigeres Alternativangebot handelt, mit einem erhöhten Risiko bezüglich vorhandener Qualität der Materialien und der Ver- arbeitung verbunden ist, durchaus sachlich gerechtfertigt und gebo- ten. Es handelt sich hierbei um eine verschärfte sachliche Überprü- fung und entgegen der Beschwerdeführerin nicht um eine unzuläs- sige Bevorzugung der Zuschlagsempfängerin gegenüber den Offer- ten der Amtslösung. Das Vorgehen der Vergabebehörde ist daher sachgerecht und nicht zu beanstanden. 39 Legitimation Dritter. - Legitimation im Falle einer Drittbeschwerde zugunsten des Verfü- gungsadressaten (Erw. I/3). - Ausstand eines Gemeinderats, der von Amtes wegen Präsident der Forstbetriebskommission Y. ist und dessen Forstbetrieb Y. für den Flurstrassenunterhalt seiner Einwohnergemeinde ein Angebot einge- reicht hat (Erw. II/4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Januar 2006 in Sachen A und B gegen den Gemeinderat X. Aus den Erwägungen I. 1.-2. (…) 3. 3.1. Der Gemeinderat bestreitet die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers 1. Da er nicht zum Kreis der zur Offertabgabe Ein- geladenen gehöre, sei er weder am Verfahren beteiligt noch von den angefochtenen Verfügungen betroffen. 2006 Submissionen 205 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, das landwirtschaftliche Gewerbe "W." werde als Familienunternehmen geführt. Bis zum 31. Dezember 2002 sei A Eigentümer des Familien- unternehmens gewesen. Er habe den "W." an seinen Sohn B per 1. Januar 2003 übergeben. Ab diesem Zeitpunkt sei A bei seinem Sohn B im Betrieb angestellt. Vom Generationswechsel habe die Gemeinde X bereits anlässlich der Hofübergabe Kenntnis erhalten. Jedoch habe sie darauf verzichtet, A den Auftrag für den Unterhalt der gemeindeeigenen Flurstrasse anlässlich der Hofübergabe zu ent- ziehen und ein neues Submissionsverfahren durchzuführen. Die Fakturierung für die nach der Hofübergabe an gemeindeeigenen Strassen geleistete Unterhaltsarbeiten sei durch A und B gemeinsam erfolgt. Im Frühjahr 2004 sei eine Rechnung dann nur noch mit dem Absender B versehen gewesen, woraufhin die Gemeinde das Auf- tragsverhältnis mit A per 31. Dezember 2004 aufgelöst habe. Die Gemeinde habe somit zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. De- zember 2004 mit B als dem Eigentümer des "W." ein faktisches Auftragsverhältnis aufrechterhalten und gleichzeitig das bestehende Vertragsverhältnis mit A bis zum 31. Dezember 2004 weitergeführt. Die Maschinen und Werkzeuge der Gemeinde seien auch heute noch im "W." eingestellt. Wenn die Hofübergabe seitens der Gemeinde X zum Anlass genommen werde, ein neues Submissionsverfahren durchzuführen, so hätte dies bereits im Jahr 2003 erfolgen müssen. Es sei befremdend, dass die Gemeinde erst 2005 mit dem Submis- sionsverfahren begonnen habe. Deshalb sei auch A als Beschwerde- führer legitimiert. 3.2. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Be- schwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse gel- tend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 SubmD). Der Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen hat zum Zweck, dass die Anbietenden gegen vermutete Verletzungen von Submissi- onsvorschriften im Zusammenhang mit Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder gehabt haben, sollen Beschwerde führen können. Die nicht berücksichtigten oder ausgeschlossenen Mitbewer- ber gehören bei einem öffentlichen Vergabeverfahren zu den pri- 206 Verwaltungsgericht 2006 mären Verfügungsadressaten. Sie sind vom Entscheid der Vergabe- behörde direkt und unmittelbar betroffen. Ihnen soll daher grund- sätzlich die Möglichkeit zukommen, widerrechtliche Entscheide der Vergabebehörde, namentlich einen widerrechtlichen Ausschluss oder einen widerrechtlich erteilten Zuschlag, durch förmliche Beschwerde anzufechten (§ 24 Abs. 1 SubmD; vgl. AGVE 1998, S. 350 ff. mit Hinweisen). 3.3. In erster Linie sind es somit die Adressaten einer Verfügung, welche befugt sind, diese anzufechten. Der Beschwerdeführer 2 ist vom Gemeinderat zur Einreichung einer Offerte eingeladen worden. Er hat fristgerecht ein Angebot eingereicht. Dieses Angebot ist vom Gemeinderat nicht berücksichtigt worden, was dem Beschwerdefüh- rer 2 mit Verfügung vom 20. Juni 2005 mitgeteilt worden ist. Als nicht berücksichtigter Anbieter ist der Beschwerdeführer 2 unbe- strittenermassen zur Beschwerde legitimiert. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 am vorliegenden Verfahren nicht als Anbieter in Erscheinung getreten. Er ist folgerichtig auch nicht Adressat der Ver- fügung vom 20. Juni 2005. Mithin handelt es sich bei der Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 um eine Drittbeschwerde zu- gunsten des Verfügungsadressaten, des Beschwerdeführers 2. Beschwerden zugunsten Dritter sind nur in Ausnahmefällen zulässig (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N 136), in der Regel aufgrund ausdrücklicher Bestim- mungen oder bei Sachverhalten, wo sich der Beschwerdeführer zwar selber auf Vertrauensschutz berufen, aber nicht Leistung an sich sel- ber beantragen kann. Letzteres Kriterium ist insbesondere bei Be- schwerden von Vertragspartnern eines Leistungsempfängers zu be- achten. Die Praxis bejaht die Beschwerdelegitimation solcher Perso- nen nur zurückhaltend. Die Tatsache, dass ein Vertrag mit dem Ver- fügungsadressaten besteht, genügt für sich allein nicht, um das Be- schwerderecht des Dritten zu begründen; es bedarf dazu in der Regel zusätzlicher, besonderer Gründe. Das Beschwerderecht des Vertrags- partners des Verfügungsadressaten wird anerkannt, wenn er in be- 2006 Submissionen 207 rechtigtem Vertrauen auf den Fortbestand der privatrechtlichen Be- ziehung bereits umfangreiche Dispositionen getroffen hat, die ihm aufgrund der vertraglichen Beziehung nicht ersetzt werden, wenn er also ein gewichtiges spezifisches, konkretisiertes Interesse nach- weist, das durch die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung gewahrt werden könnte (VGE II/28 vom 9. April 2003 [BE.2003.00038], S. 10; AGVE 1985, S. 356 ff.). 3.4. Die Übergabe des "W." vom Beschwerdeführer 1 an den Be- schwerdeführer 2 erfolgte am 1. Januar 2003. Seither ist der Be- schwerdeführer 1 lediglich noch Angestellter des Beschwerdefüh- rers 2. In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ist der Beschwerde- führer 1 nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert. Be- sondere Gründe, welche die Beschwerdelegitimation ausnahmsweise zu begründen vermögen, wurden nicht geltend gemacht. Der Hinweis auf das bis zum 31. Dezember 2004 für die fraglichen Arbeiten be- stehende Vertragsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde X und dem Beschwerdeführer 1 genügt jedenfalls nicht, nachdem der Be- schwerdeführer 1 die Kündigung des Vertrages akzeptiert hat. Folg- lich darf auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einge- treten werden. II. 1.-3. (…) 4. (…) 4.1. Soweit der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung der Aus- standspflicht rügt, erweist sich seine Beschwerde ebenfalls als be- gründet. Gemeinderat X. ist von Amtes wegen Präsident der Forst- betriebskommission Y. Der Forstbetrieb Y. hat für den Flurstrassen- unterhalt der Einwohnergemeinde A ein Angebot eingereicht. Als Mitglied der Forstkommission und damit als Verwaltungsorgan des Forstbetriebes war X. wegen des bestehenden Interessenkonflikts verpflichtet, sich bei sämtlichen Gemeinderatssitzungen, welche die Vergebung des Flurstrassenunterhalts zum Geschäftsgegenstand hat- ten, in den Ausstand zu begeben (§ 5 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 2 lit. a Ziff. 7 ZPO). Dies gilt namentlich für die Sitzung vom 9. Mai 2005, 208 Verwaltungsgericht 2006 anlässlich welcher über die Zuschlagserteilung beschlossen wurde. Wie dem fraglichen Protokollauszug entnommen werden kann, hat Y bei der Beschlussfassung mitgewirkt. Mithin liegt tatsächlich eine Verletzung der Ausstandpflicht vor. Die in § 2 ZPO geregelten Aus- schliessungsgründe wirken absolut. Solche unter der Mitwirkung ei- nes ausstandspflichtigen Behördenmitglieds zustande gekommene Entscheide bleiben anfechtbar, auch wenn ein erkennbarer Aus- standsgrund während des Verfahrens nicht sofort gerügt wurde oder unbemerkt blieb. Auch die erst im Rechtsmittelverfahren gerügte Nichtbeachtung der Ausstandspflicht führt zur Aufhebung des Ent- scheids (AVGE 2004, S. 170 ff.). 40 Aufschiebende Wirkung. - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (§ 26 SubmD in der Fassung vom 18. Oktober 2005). Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, in Sachen H. und K. gegen den Gemeinderat A. Aus den Erwägungen 3. (…) 3.1. Über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Kammerpräsident (§ 26 Abs. 3 SubmD in der Fas- sung vom 18. Oktober 2005). Die aufschiebende Wirkung kann er- teilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 26 Abs. 2 SubmD). Im Sinne einer vorläufigen Beurteilung ist die materielle Rechtslage und die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prüfen so- wie eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Prüfung sind die Interessen der Beschwerdeführerin, öffentliche Interessen der Vergabestelle sowie die privaten Interessen der übrigen am Submis- sionsverfahren beteiligten Dritten einzubeziehen (Peter Galli / André Moser / Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,