Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Januar 2006 in Sachen A und B gegen den Gemeinderat X. Aus den Erwägungen I. 1.-2. (…) 3. 3.1. Der Gemeinderat bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1. Da er nicht zum Kreis der zur Offertabgabe Eingeladenen gehöre, sei er weder am Verfahren beteiligt noch von den angefochtenen Verfügungen betroffen.