In den Ausschreibungsunterlagen waren derartige Nachweise weder für das Hauptangebot noch für allfällige Unternehmervarianten verlangt worden. Die Zuschlagsempfängerin hatte daher keine Veranlassung, entsprechende Bestätigungen ihrer Lieferantenfirmen bereits ihren beiden Angeboten beizulegen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Vergabestelle die entsprechenden Belege im Rahmen der Bereinigung von der Zuschlagsempfängerin für das günstigere Variantenangebot einforderte. Um eine nachträgliche Änderung des Angebots handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. 204 Verwaltungsgericht 2006