Rahmen der Bereinigung der Angebote (§ 17 SubmD) die (zulässigen) Unternehmervarianten - auch im Hinblick auf das Herstellen der Vergleichbarkeit sowie auf das mit der Berücksichtigung einer Variante möglicherweise verbundene erhöhte Risiko - einer vertieften Prüfung unterzieht. Grundsätzlich erscheint es auch zulässig, dass sich die Vergabebehörde die Unternehmervariante vom betreffenden Anbieter noch näher erläutern lässt und allfällige Unklarheiten und offene Fragen klärt. Auch die Besichtigung eines entsprechenden Referenzobjekts kann sich hier aufdrängen. Ebenso kann sich der Beizug einer Fachinstanz zur Beurteilung der Variante als zweckmässig erweisen. 2.3.3.