Eine unzulässige Bevorzugung der Zuschlagsempfängerin bedeute auch die Besichtigung der Laboreinrichtung in der Kantonsschule S. durch Vertreter der Vergabestelle und der Kantonsschule X. 2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es Sache des Anbieters, seine Unternehmervariante so detailliert auszuarbeiten und ausgereift zu formulieren, dass allfällige Kostenvorteile bzw. entstehende Mehrkosten für die Vergabestelle klar ersichtlich sind.