Dies sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die Vergabebehörde die Gleichwertigkeit erst aufgrund des von ihr eingeholten Gutachten bejaht; dies stelle eine unzulässige Begünstigung der Zuschlagsempfängerin dar. Eine unzulässige Begünstigung sei auch darin zu sehen, dass es die Vergabestelle der Zuschlagsempfängerin ermöglicht habe, den Nachweis zu erbringen, dass keine toxischen Stoffe ausdünsteten oder sich verflüchtigten. Eine unzulässige Bevorzugung der Zuschlagsempfängerin bedeute auch die Besichtigung der Laboreinrichtung in der Kantonsschule S. durch Vertreter der Vergabestelle und der Kantonsschule X. 2.3.2.