bungsunterlagen auch für die Anbietenden erkennbar (und wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin anerkannt). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise eine qualitativ hochwertigere Lösung (siehe Beilagen 1 bis 4 zu den Bemerkungen) angeboten hat als die Zuschlagsempfängerin in ihrem berücksichtigten Angebot, kann die Beschwerdeführerin daher letztlich nichts zu ihren Gunsten herleiten. 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die Zuschlagsempfängerin den Nachweis für die Gleichwertigkeit der Variante spätestens bis zum Zeitpunkt des Eingabetermins hätte erbringen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen.