schlagsempfängerin habe mit der Variante in Bezug auf Umfang und Qualität etwas völlig anderes offeriert, als die Vergabestelle ausgeschrieben hat, weshalb die Variante hätte als submissionswidrig ausgeschlossen werden müssen. Wie bereits festgehalten, enthalten die Ausschreibungsunterlagen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine auch von Varianten zwingend zu erfüllende Anforderungen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es auch der Beschwerdeführerin offen stand, mit einer Variante ihre Chancen im Wettbewerb zu erhöhen. 2.2.4. Die Vergabebehörde hat im vorliegenden Fall vom Fachplaner eine Stellungnahme zur Variante der Y. AG eingeholt.