Derartige Abweichungen von der Amtslösung sind indessen typisch für eine Variante und erscheinen als durchaus zulässig. Insgesamt ist die vorliegende Unternehmervariante als eigenständiger Lösungsvorschlag der Y. AG für die von der Vergabebehörde ausgeschriebene Laboreinrichtung zu beurteilen und nicht als eine blosse Reduktion des ausgeschriebenen Leistungsinhalts in quantitativer oder qualitativer Hinsicht. Es lässt sich auch nicht sagen, die Zu- 200 Verwaltungsgericht 2006