Eine solche Auslegung stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck von Varianten, mit denen der Anbieter gerade bewusst von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht und der Vergabestelle einen Alternativvorschlag unterbreitet. Anders verhält es sich bei Rahmenbedingungen für Varianten, welche die Vergabebehörde ausdrücklich als zwingend einzuhalten vorgibt (z.B. Vorgabe oder Ausschluss bestimmter Materialien auch für Varianten). Der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Ausführungsbeschrieb hält in Ziff. 15 fest, dass die Leistungsverzeichnisse unverändert auszufüllen seien.