Dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt, sämtliche Vorgaben von Materialien und Massen seien auch von den Unternehmervarianten zwingend einzuhalten gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten keine Anhaltspunkte für eine derartige einschränkende Interpretation. Eine solche Auslegung stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck von Varianten, mit denen der Anbieter gerade bewusst von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht und der Vergabestelle einen Alternativvorschlag unterbreitet.