Im Sinne von § 16 Abs. 2 SubmD hat die Vergabebehörde somit in den Ausschreibungsunterlagen in der zweitgenannten Bestimmung ihre Mindestanforderungen an die Varianten näher umschrieben. Hingegen bezieht sich die erste Bestimmung, wonach die Leistungsverzeichnisse unverändert auszufüllen seien und keinerlei Abänderungen in Bezug auf vorgegebene Masse und Materialien akzeptiert würden, klarerweise nur auf die Amtslösung. Dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt, sämtliche Vorgaben von Materialien und Massen seien auch von den Unternehmervarianten zwingend einzuhalten gewesen, kann nicht gefolgt werden.