Diese Gefahr besteht allerdings dann nicht, wenn das Angebot, welches die Minderleistung enthält, so weit vor den Angeboten der Mitbewerber liegt, dass es selbst unter Aufrechnung der Preisdifferenz, die für eine volle Leistung zu veranschlagen wäre, noch seinen Vorsprung behält. Denn bei dieser Sachlage werden die Mitbewerber durch die Zulassung des Angebots mit der Minderleistung nicht benachteiligt (erwähnter Entscheid vom 20. Juli 2004, Erw. 2.2.2). 2.2. 2.2.1. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten unter dem Titel „Eingabe des Angebots“ folgende Vorschriften: