38 Varianten (§ 16 SubmD). - Anforderungen an Varianten (Erw. 2.1). - Indem die Vergabebehörde vorliegend die Unternehmervariante berücksichtigt hat, hat sie nicht gegen das ihr zustehende Ermessen verstossen (Erw. 2.2). - Es ist Sache des Anbieters, seine Unternehmervariante so detailliert auszuarbeiten und ausgereift zu formulieren, dass allfällige Kostenvorteile bzw. entstehende Mehrkosten für die Vergabestelle klar ersichtlich sind.