Der Beschwerdeführer kann daraus insbesondere keinen Anspruch auf einen späteren Zuschlag oder auf die Teilnahme an einem formellen Submissionsverfahren ableiten. Eine diesbezügliche bindende Zusicherung durch die Gemeindebehörde, die allenfalls einen Vertrauensschutztatbestand zu begründen vermöchte, wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Er führt in der Eingabe vom 17. Februar 2006 (im Übrigen in gewissem Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde) lediglich aus, seine Bemühungen (Offerten, spezielle Vorführung, diverse Unterredungen) seien "im Hinblick auf einen Vertragsabschluss oder doch eine Beteiligung am Vergabeverfahren erfolgt".