Die drei Offerten sind somit nicht im Rahmen eines dem öffentlichen Recht unterstehenden Submissionsverfahrens eingereicht worden. Das Vorgehen des Gemeinderats, sich vom Beschwerdeführer unverbindlich in Frage kommende Produkte offerieren zu lassen, lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden, zumal der Gemeinderat diese Absicht für den Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdeführer kann daraus insbesondere keinen Anspruch auf einen späteren Zuschlag oder auf die Teilnahme an einem formellen Submissionsverfahren ableiten.