es bei der Baubewilligungserteilung kaum - wie bezüglich der Liegenschaft Kronengasse Nr. 18 - "vergessen gegangen". 2.3.3. Das Verwaltungsgericht gelangt somit zu einer andern Auslegung von § 18 Abs. 1 und 3 BNO als der Stadtrat. Es ist sich dabei sehr wohl bewusst, dass es im Hinblick auf die autonome Stellung der Gemeinden (vorne Erw. 2.2) Zurückhaltung zu üben hat und nicht ohne Not seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen setzen darf. Wo sich jedoch eine Auslegung namentlich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr in Einklang bringen lässt, muss es korrigierend eingreifen (AGVE 2003, S. 190 mit Hinweis).