Schutzanordnungen müssen mit der kulturgeschichtlichen, architektonischen oder städtebaulichen Bedeutung begründet werden können (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BNO). Zu fragen ist demzufolge, ob das Verbot von "Sandwich"-Sprossen in der Altstadtzone mit dieser vom kommunalen Gesetzgeber angestrebten und vorgegebenen "Schutzhöhe" vereinbar ist. Verwendet eine Nutzungsbestimmung Begriffe der genannten Art, so spricht sie damit offensichtlich die traditionellerweise prägenden Elemente und Merkmale des Altstadtbildes an. Dieses soll in seinen grossen Linien und aus einer Gesamtschau erhalten bleiben.