Schutzobjekt sind das "Gesamtbild" und die "Struktur" der Altstadt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BNO); es geht um die Wahrung des Charakters des historisch gewachsenen Stadtbildes, die Erhaltung der schützenswerten inneren Struktur und die Beibehaltung der kleinräumigen Nutzungsaufteilung. Bauten müssen sich in ihren Ausmassen, der Gestaltung, den Materialien und der Farbgebung gut in die bestehende Bebauung einfügen (§ 18 Abs. 3 BNO). Schutzanordnungen müssen mit der kulturgeschichtlichen, architektonischen oder städtebaulichen Bedeutung begründet werden können (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BNO).