Die Gemeinden geniessen bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauG) aufgrund von § 106 KV ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Autonomie. Das Verwaltungsgericht hat sich deshalb bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten, zumindest soweit es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf 188 Verwaltungsgericht 2006