2.2. Dem Gemeinderat steht bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften - und Vorschriften über die Fenstergestaltung fallen klarerweise in diese Kategorie - ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf - auch dem Verwaltungsgericht gegenüber - den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 KV). Diesem Gesichtspunkt kommt dann besonderes Gewicht zu, wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, die über die Ermessenskontrolle verfügt (§ 49 VRPG), den gemeinderätlichen Entscheid schützt und das Verwaltungsgericht auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 56 VRPG).