1993, S. 380 f.). Ebenso wenig ist die vom Baudepartement zitierte Verweisung auf § 36 BNO in § 18 Abs. 1 Satz 2 BNO einschlägig, bezieht sich doch die erwähnte Bestimmung ausschliesslich auf die im Nutzungsplan bezeichneten Kulturobjekte (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BNO); die Liegenschaft der Beschwerdeführerin stellt kein derartiges Objekt dar (Anhang III BNO, Abschnitt H). 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 187