die Bedeutung der Fenstergestaltung gerade für eine so wertvolle und gut erhaltene Liegenschaft rechtfertige diesen finanziellen Aufwand. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die fragliche Anordnung auf einer Rechtsgrundlage beruht. Die Fenster, die als solche bewilligt und bereits eingebaut seien, wiesen eine Sprossierung im "Sandwich"-System auf. Zum Schein sollten nun diese Sprossen mit einer zusätzlichen, auf die Glasaussenseite geklebten Sprosse versehen werden. Diese zusätzlichen Sprossen hätten faktisch keine Funktion mehr. Eine denkmalpflegerische Massnahme verlange nun aber eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den historischen Zusammenhängen.