stimmungen, insbesondere durch § 36 BNO, hinreichend abgedeckt und auch verhältnismässig. Angesichts des Umstands, dass ein Teil der Fenster bereits eingebaut und der Rest geliefert sei, lasse der Stadtrat das nachträgliche Aufkleben der Sprossierung an der Glasaussenseite genügen, obwohl nach Meinung der Fachperson eine bauliche Massnahme, die in den Produktionsprozess der Fenster eingebunden sei, langfristig besser und stabiler wäre. Die Kosten der Nachbesserung seien so oder so nicht unbeachtlich, der Beschwerdeführerin aber zumutbar; die Bedeutung der Fenstergestaltung gerade für eine so wertvolle und gut erhaltene Liegenschaft rechtfertige diesen finanziellen Aufwand.