Bei einem wertvollen historischen Gebäude wie der "Mittleren Mühle" treffe dies umso mehr zu. Nachvollziehbar sei auch, dass schon das Entfernen von Läden oder Fenstersprossen zu einer erheblichen, bei solchen Bauten unerwünschten Veränderung des Fassadenbildes führen könne. Die Fachperson beurteile das Weglassen der Sprossung bzw. den Verzicht auf die ursprüngliche Sprossierung als Beeinträchtigung, ja sogar als klare Abwertung der Gesamterscheinung des Gebäudes. Die in Frage stehende Anordnung des Stadtrats erweise sich deshalb als zwingend. Sie sei durch die gesetzlichen Be- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 185