5), steht dem Interesse der Beschwerdegegner ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel gesehen eine Ausnahmebewilligung ausgeschlossen ist (Bundesgericht, in: ZBl 103/2002, S. 364 mit Hinweis; AGVE 2001, S. 280 mit Hinweis). 36 Ortsbildschutz. - Dem Gemeinderat zustehender Ermessensspielraum bei der Anwendung von Ästhetiknormen; Grenzen dieser Autonomie (Erw. 2.2). - Vereinbarkeit der Anordnung, in einer Altstadtzone Fenster mit äusserer Sprossierung statt mit einer sog. "Sandwich"-Sprossierung einzubauen, mit dem dort geltenden Erhaltungsgebot (Erw. 2.3).